Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 – L 9 KR 449/12Zitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 – L 9 KR 494/12Zitiert von 1
- BSG, 27.04.2016 – B 12 KR 16/14 RSozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung an ursprünglicher Rechtsprechung - Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher - unständige BeschäftigungZitiert von 26
- BSG, 27.04.2016 – B 12 KR 17/14 RSozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an Revisionsbegründung - Anfrage an 5. Senat des BSG wegen Festhaltung an ursprünglicher Rechtsprechung - Rentenversicherung - Versicherungspflicht bzw -freiheit - Synchronsprecher - unständige BeschäftigungZitiert von 19
- LSG Thüringen, 28.03.2018 – L 12 R 1537/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 17.12.2014 – L 8 R 463/11Zitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2024 – L 4 BA 102/19Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 14.07.2022 – L 7 SO 3983/20Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2020 – L 9 KR 132/16Zitiert von 2
29 Entscheidungen zu § 232 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232#abs-1 (1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232#abs-2 (2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232#abs-3 (3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.